Der deutsche BGH hat im Schienenkartellfall KZR 26/17 den Anscheinsbeweis nicht zugelassen, den die Untergerichte angewendet haben. Damit müssen Kläger den vollen Beweis führen.
Die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises führt zu einer wesentlichen Beweiserleichterung für die Kläger, weil sie nur den Anschein beweisen müssen. Damit ist die Beweislast zu den Beklagten verschoben, die den Anschein erschüttern und sich damit frei beweisen müssen.
Der BGH hat dazu entschieden, dass der klägerfreundliche Anscheinsbeweis nicht anwendbar ist, sondern die Kläger den vollen Beweis führen müssen. Das führt zu einer wesentlichen Erhöhung des Aufwandes für Kläger.
Die schriftliche Ausfertigung dieses Urteils ist derzeit noch nicht veröffentlicht und wird von Kartellschadenersatzrechtlern mit Spannung erwartet.
Diese Entscheidung kann uU auch für Fälle in Österreich Auswirkungen haben, auf die § 37 c Abs 2 KartG nicht anwendbar ist, weil entweder der Schaden vor dem 26. Dezember 2016 (§ 86 Abs 9 KartG) entstanden ist oder das Kartell nicht zwischen Wettbewerbern bestanden hat.
Wir halten Sie dazu am Laufenden, sobald die schriftliche Ausfertigung des Urteils veröffentlicht ist.