Der OGH hat in 11 Os 112/23i vom 21. November 2023 wichtige Klarstellungen zum Umfang der Anwendbarkeit der Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168 b StGB) getroffen. "Vergabeverfahren“ iSd § 168b Abs 1 StGB können Verfahren zur Beschaffung von Leistungen auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich“ noch den „Sektorenbereich“ iSd BVergG betreffen. Auftraggeber iSd § 168b Abs 1 StGB ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt, auch dann zu verstehen, wenn er nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber iSd BVergG ist. § 168b Abs 1 StGB meint auch Vergabeverfahren, die private Auftraggeber außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen.
Die Strafdrohung des § 168 b StGB beträgt drei Jahre. Damit ist die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, letzter Satz, für zivilrechtliche Ansprüche daraus anwendbar. Die Ansprüche private Geschädigte gegen Kartellanten, die gegen § 168 b StGB verstoßen haben, verjähren damit erst in 30 Jahren. Damit ist in vielen Fällen der routinemäßig erhobene Verjährungseinwand Beklagter meist obsolet.